Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Wichtige Informationen, um für den Ernstfall vorzusorgen.
Sogenannte Regelwerke sollte jeder ab 18 Jahren haben!
Auch wenn man solche Themen gerne verdrängt: Unfälle, Krankheit oder Alter können dazu führen, dass Sie wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.
Ehepartner, Kinder oder nahe Verwandte können in einer solchen Situation nicht automatisch für Sie handeln oder Sie rechtlich vertreten.
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es nämlich kein gesetzliches Vertretungsrecht von Eheleuten untereinander oder von Kindern gegenüber ihren Eltern. Damit Ihre Interessen im Falle des Falles gewahrt bleiben und Ihre Angelegenheiten geregelt werden können, sieht das Recht verschiedene Möglichkeiten vor.
Wichtiger Hinweis:
Auch Ihr Pflegebedürftiger kann all diese Regelungen immer noch treffen, wenn er bereits pflegebedürftig ist, sofern er sich noch guter geistiger Gesundheit erfreut. Auch eine nachträgliche Vorsorge ist möglich und sollte zum Zeitpunkt des plötzlichen Pflegefalls unbedingt in Angriff genommen werden.
Die Planung eines würdevollen Lebensendes erfordert Mut, sich bereits frühzeitig hiermit zu beschäftigen. Mit Gefühl und Verständnis helfe ich Ihnen, Ängste zu überwinden und Wünsche in Worte zu fassen.
Auf Ihren Wunsch begleite ich Sie zu Ihrem Hausarzt oder Notar.
Patientenverfügung:
In einer Patientenverfügung können Sie im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchten, falls Sie dies aufgrund von Krankheit, Unfall oder Alter nicht mehr selbstverantwortlich entscheiden können. In einer Patientenverfügung können Sie insbesondere festhalten, ob Sie unter bestimmten Umständen lebensverlängernden Maßnahmen zustimmen oder diese ablehnen. Eine Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein.
Eine Patientenverfügung muss aber grundsätzlich jeder nach seinen Wertvorstellungen und Behandlungswünschen für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit für sich selbst erstellen.
Hierbei ist die Beratung durch einen Arzt oder eine andere fachkundige Person oder Organisation hilfreich, um sich selbst Klarheit über das Gewollte zu verschaffen und Wertungswidersprüche zwischen einzelnen Äußerungen und Festlegungen zu vermeiden.
Wichtig ist, dass zwischen der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung streng zu unterscheiden ist.
Während die Vorsorgevollmacht regelt, wer Sie im Falle des Falles rechtlich vertreten kann, betrifft die Patientenverfügung ausschließlich die Frage, welche medizinischen Maßnahmen Sie für den Fall wünschen, dass Sie diesen Wunsch nicht mehr selbst äußern können.
Vorsorgevollmacht:
Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Person Ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Das kann beispielsweise die Erledigung von Bank- oder Versicherungsgeschäften sein oder der Abschluss eines Heimvertrags.
Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt und können Sie ihre Angelegenheiten (teilweise) nicht mehr selber erledigen, folgt grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren. Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann deshalb in vielen Fällen die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindern!
Auf der Internet-Seite des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen finden weiter Informationen: www.betreuung.nrw.de
Sie können eine Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer gegen eine geringe Gebühr registrieren lassen. Dann ist gewährleistet, dass die Vorsorgevollmacht später berücksichtigt wird. Nähere Informationen finden Sie auf der Internet-Seite des Zentralen Vorsorgeregisters: www.vorsorgeregister.de
Betreuungsverfügung:
Für den Fall, dass Sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können, kann das Gericht für Sie eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen. Vorzugsweise wird eine ehrenamtliche Betreuerin bzw. ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt. Diese sind oft nicht ausreichend qualifiziert ehrenamtliche Betreuung bezieht sich häufig nur auf häusliche Entlastung. Wenn dies nicht möglich ist, bestellt das Gericht eine Berufsbetreuerin oder einen Berufsbetreuer. Diese bzw. dieser kann in genau bestimmten Bereichen, den sog. Aufgabenkreisen, für Sie handeln. Aufgabenkreise sind beispielsweise Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten oder die Gesundheitssorge. Dabei sind grundsätzlich Ihre Wünsche zu beachten, solange dies auch Ihrem Wohl entspricht.
Wichtig ist: Eine Betreuerin oder ein Betreuer wird nur bestellt, soweit dies erforderlich ist. Dies gilt in mehrfacher Hinsicht. Eine Betreuung ist beispielsweise dann nicht erforderlich, wenn es eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten gibt, die oder der Sie rechtsge- schäftlich vertreten kann. Dies kann durch eine Vorsorgevollmacht geschehen. Gibt es keine Vorsorgevollmacht, wird eine Betreuung nur für die Aufgabenkreise eingerichtet, in denen Sie Ihre Angelegenheiten nicht selber regeln können. Und schließlich darf eine Betreuung nur solange andauern, wie Sie sie benötigen.
INFORMATIONEN
Gerichtliches Verfahren
Für die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers ist das Betreuungsgericht zuständig. Sie können selbst den Antrag auf Bestellung stellen. Aber auch Dritte, z. B. Familienangehörige, Nachbarn oder Bekannte können dies anregen. Das Gericht prüft dann, ob eine Betreuung erforderlich ist. Stellt das Gericht fest, dass eine Betreuung erforderlich ist, erlässt es einen Beschluss, in dem u. a. aufgeführt wird, auf welche Aufgabenkreise sich die Betreuung bezieht und wer Betreuerin oder Betreuer ist. Die Kosten, die durch das Betreuungsverfahren entstehen, sind – unter Berücksichtigung der finanziellen Situation – ggf. von der betreuten Person zu tragen.
Herausgeber: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Justizkommunikation
40190 Düsseldorf
Info 47/Stand: Juli 2015
Ist der Preis für die Patientenverfügungsberatung angemessen?
Mit Patientenverfügungen wird leider teilweise Geschäftemacherei betrieben. Manche Stellen verlangen für einfache Vordruckformulare Geld, ohne auch nur die geringste Beratungsleistung anzubieten.
Anderswo wird Ihnen eine teure notarielle Beglaubigung Ihrer Patientenverfügung angeboten, obwohl sie komplett überflüssig ist.
Das Patientenverfügungsgesetz verlangt keine notarielle Beglaubigung
Auch wenn Sie zu einem Arzt gehen, sind Sie nicht immer auf der sicheren Seite.
Viele Ärzte bieten diese Beratung erst gar nicht an!
Der Virchow-Bund – das ist der Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands – hat beispielsweise empfohlen, für eine Patientenverfügungs-Beratung 235,95 Euro zu berechnen.
Die Bundesärztekammer hingegen hält rund 40 Euro für angemessen.
Dafür wird es kein Arzt machen, wenn man bedenkt: das eine KFZ-Werkstatstunde erst bei 80 EUR beginnt!
https://www.stiftung-patientenschutz.de
Wichtiger Hinweis:
Alle von mir angebotenen und durchgeführten Tätigkeiten sind weder pflegerischer oder medizinischer Art, noch stellen diese steuerberatende Leistungen oder eine rechtliche Beratung dar.