GABRIELA MAJOROS-STRUNK 

Individuelle Beratung und Unterstützung für Menschen mit Pflegegrad-Anspruch & Angebote zur Entlastung von Angehörigen



Übersicht der wichtigsten Pflegeleistungen


Alle anerkannt Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 haben Ansprüche auf viele Leistungen ihrer Pflegekassen.

1. Pflegegeld

Pflegebedürftige erhalten je nach Pflegegrad monatliches Pflegegeld, wenn sie von ihren Angehörigen, Freunden oder anderen Privatbetreuern zu Hause gepflegt und betreut werden. Das Pflegegeld muss übrigens nicht versteuert werden.

Wissen für Einsteiger: Das Pflegegeld wird nur im Rahmen der häuslichen Pflege gewährt. Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen erhalten kein Pflegegeld, da sich dort professionelle Kräfte der stationären Pflegeeinrichtung rund um die Uhr um sie kümmern.

Wichtiger Hinweis: Beratungsangebot unbedingt wahrnehmen!

-> Pflegegeld-Empfänger haben Anspruch auf zwei kostenlose Beratungsbesuche von geschulten Fachkräften pro Jahr. Dabei geben Fachkräfte auf Wunsch auch in der Wohnung der Pflegebedürftigen wertvolle praktische Tipps, wie die Pflege und Betreuung zu Hause erleichtert und verbessert werden kann. Die Pflegeexperten geben zudem Anregungen für mögliche Wohnraumanpassungen. Denn auch bauliche Veränderungen können die Pflege erleichtern und die Lebensqualität des Pflegebedürftigen oder Demenzkranken erhöhen.

-> Für alle Pflegegeld-Empfänger mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 (vgl. § 37.3 SGB XI) sind diese Beratungsbesuche sogar vorgeschrieben und daher verpflichtend wahrzunehmen.

2. Pflegesachleistung

Sachleistungen oder Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige monatlich in Höhe ihres jeweiligen Pflegegrads beanspruchen, wenn sie sich durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause pflegen und betreuen lassen. Diese Sachleistungen zur Vergütung seiner Dienstleistungen rechnet der Pflegedienst dann direkt mit der Pflegekasse ab.

3. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Haben z. B. Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad ihren monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft, können Sie bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Pflegesachleistungen alternativ für Betreuungs- und Entlastungsleistungen gem. § 45 b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) ausgeben. Dies sind z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung, Betreuung bei Demenz o. ä. Die Voraussetzung ist, dass der Anbieter dieser Dienstleistungen dafür von der Pflegekasse zugelassen ist. Dies sollten Sie als pflegender Angehöriger im Vorfeld überprüfen.

4. Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen können Pflegebedürftige beziehen, wenn sie sowohl von Angehörigen oder Freunden als auch von einem professionellen Pflegedienst bzw. in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung versorgt werden und zu Hause leben. Wenn also bspw. nur 20 Prozent der Pflegesachleistungen des ambulanten Dienstes z. B. für medizinische Behandlungspflege benötigt werden, weil Grundpflege und Haushaltsführung durch Freunde und Angehörige erledigt werden, erhält der Pflegebedürftige noch 80 Prozent Pflegegeld.


5. Tages- und Nachtpflege

Auch für die Tagespflege und Nachtpflege bekommen Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 2) die ambulanten Pflegesachleistungen je nach ihrem Pflegegrad.

6. Verhinderungspflege

Bei Krankheit oder Urlaub pflegender Angehöriger gewährt die Pflegekasse Zuschüsse für die Verhinderungspflege. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Kurzzeitpflege steigt der Anspruch für Verhinderungspflege sogar auf bis zu 2.412 Euro für bis zu 42 Tage im Jahr an.

7. Kurzzeitpflege

Beispielweise nach Klinikaufenthalten kann die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen vorübergehend Entlastung schaffen. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro für bis zu acht Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Verhinderungspflege erhöhen sich die jährlichen Zuschüsse für Kurzzeitpflege sogar auf bis zu 3.224 Euro für bis zu 56 Tage.

(Quelle: https://www.pflege.de/presse/)